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Zoll sagt: (Plauderei)

Der Henrik, (vor 4501 Tagen) @ bubu12

Das KraftStG beinhaltet keine ausdrückliche Definition des Begriffs „PKW“. Es verweist in § 2 Abs. 2 Satz1 KraftStG lediglich auf die „jeweils geltenden Vorschriften, wenn nichts anderes bestimmt ist“. Die verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten keine ausdrücklichen Bestimmungen des Begriffs PKW oder des LKW.
Lediglich §4 Abs.4 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes besagt
Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung > von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,“
Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich demnach > ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, > > > Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit > > der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu > > würdigen. Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an. Die verkehrsrechtliche Einstufung der Fahrzeuge durch die Zulassungsbehörde und die Fahrzeugklassifikation des Herstellers ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend.
Die steuerrechtliche Einstufung erfolgt zukünftig durch das für Sie örtlich zuständige
Hauptzollamt.
Einzelne, zu beurteilende Beschaffenheitskriterien:
Erreichbare Höchstgeschwindigkeit
Äußeres Erscheinungsbild
Fondsausstattung mit Sitzen und Sicherheitsgurten
Fahrgestell
Motorisierung
Laderaumabtrennung / Ladeverschiebeschutz
Verblechung der hinteren Seitenfenster
Größe der Ladefläche
Herstellerkonzeption
Karosseriegestaltung
Zahl der Sitzplätze
Zulässige Zuladung


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